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ROHR-FUCHS GmbH
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ROHR-FUCHS
DIE SCHLAUEN SPEZIALISTEN IN IHRER NÄHE

 

 

 

 

 

 

 

AGB

Unsere Partner: EPROS & PROKASRO

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Rohr-Fuchs Rohrreinigungs GmbH

 

§1: ALLGEMEINES

Die Grundlage unserer Tätigkeit sind ausschließlich die hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§2: KOOPERATION DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber hat mit unseren Mitarbeitern kooperativ zusammenzuarbeiten. Er hat unseren Mitarbeitern sämtliche ihm bekannten Arbeitserschwernisse oder Erleichterungen vor Arbeitsbeginn mitzuteilen, wie z.B. das Vorhandensein einer Hebeanlage, evtl. in den Rohrleitungen steckengebliebene Gegenstände, das Vorhandensein eines verdeckten Kontrollschachtes oder einer Kontrollöffnung und andere Eventualitäten. Außerdem hat er sicherzustellen, daß während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird.

§3: BESONDERE GEFAHREN UND GEFÄHRLICHE STOFFE

Vor Auftragsausführung hat der Auftraggeber alle gefährlichen Stoffe und Gase, die in der Anlage enthalten sind, schriftlich durch unsere Mitarbeiter aufnehmen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe und Gase, die den Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen oder Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. Laugen, Säuren, Gifte, chemische Rückstände aller Art. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, zu seinen Kosten entsprechende Reinigungs-, Desinfektionsmittel und für den Fall, daß in irgendeiner Hinsicht  besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, daß unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und / oder besondere Gefahren vermuten und den Auftraggeber entsprechend informieren.

§4: AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS

Die Bestimmung des Arbeitsumfangs, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise des erteilten Auftrages obliegt im Rahmen des erteilten Auftrages allein unseren Mitarbeitern, die bei allen Arbeiten angehalten sind, vor allem die Gebote von Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten.

§5: ARBEITSERFOLG

Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Wir weisen darauf hin, daß in Abwasserrohren vor Aufnahme unserer Tätigkeit zu viele unkalkulierbare Risiken und nicht erkennbare Unwägbarkeiten vorhanden sein können. Konnte infolge einer nicht intakten, schadhaften oder falsch installierten Anlage kein Erfolg durch uns erzielt werden, so werden der tatsächliche Arbeitsaufwand und Technik berechnet, da alleine die Feststellung der oben genannten Umstände schon als Erfolg gewertet werden kann.

§6: AUSFÜHRUNGSTERMINE

Termine müssen aus organisatorischen und praktikablen Gründen ausschließlich mit unserer Telefon-Zentrale vereinbart werden, nicht jedoch mit unseren Monteuren.

§7: PREISE

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere umseitig abgedruckten Preise. Für Sonderarbeiten, die nicht unmittelbar zu unseren betriebsspezifischen Arbeiten gehören, d.h. Tätigkeiten wie z.B. Aufgraben, Aufstemmen, Aufschneiden, Reparieren, Räumen, Putzen, etc. sowie für nicht von uns vertretende Verlustzeiten werden gesondert und nach Vereinbarung abgerechnet. Die Strom- und Wassergestellung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Bauseits und für die Firma ROHR-FUCHS ohne Kosten. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste oder ähnliche Hilfsmittel. Für die oben genannten Punkte gelten generell nur schriftliche Preisvereinbarungen.

§8: HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS

Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden  begrenzt, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§9: AUSSCHLUSS DER VERANTWORTUNG

Wir übernehmen - soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt - keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch:

Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes, der nicht von unseren Mitarbeitern zu verantworten ist (z.B. vorhandener Muffenversatz, vorhandener Rohrbruch, o.ä.) in der Anlage steckenbleiben oder verlorengehen.

§10: REKLAMATIONEN

Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch mißbräuchliche Benutzung. Deshalb sollen alle Reklamationen schon im Interesse beschleunigter Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

§11: LEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

Ist der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtung - insbesondere zur Mitwirkung oder Zahlung - in Verzug, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall sind wir berechtigt, entweder unter Ausschluß der Geltendmachung eines höheren Schadens ohne Nachweis 15% des vereinbarten Entgelts als pauschale Entschädigung oder den Ersatz des tatsächlichen Schadens zu verlangen.
Die pauschale Entschädigung kann nicht bzw. in voller Höhe verlangt werden, wenn der Auftraggeber den Nachweis führt, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als unsere Pauschale ist.
Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

§12: AUFRECHNUNGSVERBOT

Die Aufrechnung bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.

§13: ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Gesellschaft, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Insoweit gilt bei Scheck- und Wechselklagen daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand.